Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung und Zurückverweisung bei unzulässigem Teilurteil
Leitsatz (amtlich)
1. Macht der Beklagte der von der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird, eine gegenläufige Stufenklage anhängig, darf das Gericht über den Zahlungsantrag der Klägerin grundsätzlich erst entscheiden, wenn es zuvor über die vorgreiflichen Stufen der Widerklage entschieden hat.
2. Entscheidet das Gericht gleichwohl über den Zahlungsantrag der Klägerin, ohne die Stufenwiderklage des Beklagten zu berücksichtigen, handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil, das gem. § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO eine Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen kann.
Normenkette
ZPO §§ 254, 260, 538 Abs. 2 Nr. 7
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Urteil vom 07.10.2009; Aktenzeichen 30 F 65/07) |
Tenor
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 7.10.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Steinfurt einschließlich des zu-grundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens - an das AG zurückverwiesen.
Gerichtskosten für die Berufungsinstanz werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der am 30.6.1958 geborene Kläger und die am 9.7.1959 geborene Beklagte haben am 16.4.1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind die beiden Kinder G, geboren am 25. 06.1986, sowie F, geboren am 15.08.1989, hervorgegangen. Der Kläger führt als selbständiger Kaufmann ein italienisches Restaurant und ist Miteigentümer einer Weinhandlung. Mit notariellem Vertrag vom 18.03.1985 schlossen die Parteien den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung, wobei sie ausdrücklich einen Ausgleich des Zugewinns ...