Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Amtshaftung bei Versand eines fristgebundenen Schriftsatzes durch Anwaltskanzlei am letzten Fristtag an falschen Faxanschluss (Staatsanwaltschaft Münster statt LG Münster) ohne Prüfung der Faxnummer
Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen 8 O 436/08) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 2.4.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Auf den Inhalt der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Im Berufungsverfahren haben sich folgende Ergänzungen ergeben:
Das beklagte Land rügt unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung, dass dem Sendebericht nicht der seitens des LG beigemessene Erklärungsinhalt entnommen werden könne, dieser im Übrigen keine Auskunft eines Amtswalters, sondern nur einen Ausdruck eines fremden technischen Gerätes und der "O. K."-Vermerk lediglich eine Bestätigung über die Herstellung einer Verbindung darstellten. Die Kläger hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Fax das LG Münster erreicht habe, da im Sendebericht ausdrücklich die Telefonnummer angegeben gewesen sei und die Kläger nicht durch die Amtspflicht geschützt seien, zumal ansonsten eine Ersatzpflicht ggü. der durch die Amtspflicht geschützten Partei entfiele, aber gleichwohl dem Zweitschädiger, den Klägern, ein Anspruch zustünde.
Das beklagte Land beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen und hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Kläger beantragen, die Berufung ...