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OLG Hamm Urteil vom 03.12.2009 - 4 U 149/09

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Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 29.07.2009; Aktenzeichen 13 O 82/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.7.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des LG Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Der Kläger (vom Beklagten abgemahnt durch Schreiben vom 16.1.2009) verlangt von dem Beklagten die Zahlung von (Gegen-) Abmahnkosten von insgesamt 1.135,90 EUR (für seine Gegenabmahnung vom 8.4.2009), mit der Begründung, der Beklagte habe ihn in offenkundig rechtsmissbräuchlicher Weise abgemahnt und ihn, den Kläger, dadurch gezielt behindert und geschädigt.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat für den geltend gemachten Zahlungsanspruch keine Anspruchsgrundlage gesehen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf den Tatbestand wie auch die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (vgl. Bl. 98 ff. d.A.).

Der Kläger verfolgt seine Klageansprüche mit der von ihm eingelegten Berufung weiter und beantragt,

das Urteil des LG Bochum vom 29.7.2009 (AZ I-13 O 82/09) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.005,40 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % seit dem 28.4.2009 zu zahlen, sowie den Kläger von außergerichtlichen Anwaltsgebühren i.H.v. 130,50 EUR freizustellen.

Der Beklagte beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der beiderseitigen Vorträge wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

B. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von dem Beklagten für die Gegenabmahnung vom 8.4.2009 nicht Erstattung der Anwaltskosten von 1.005,40 EUR sowie Freistellung von den weiteren Anwaltsgebühre...

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