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OLG Hamm Urteil vom 03.12.2008 - 8 U 34/08

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Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 14.11.2007; Aktenzeichen 20 U 14/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2010; Aktenzeichen II ZR 270/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 14. November 2007 teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 297,56 EUR Zug um Zug gegen Lieferung von fünf Stück J AG - Abfindungsansprüchen zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

A.

Der Kläger war Aktionär der J AG (im Folgenden: J), die im Jahre 1992 in die Beklagte eingegliedert wurde. Er macht im vorliegenden Rechtsstreit restliche Abfindungsansprüche für den Verlust seiner Aktien geltend, soweit die Beklagte seinen Forderungen vorprozessual noch nicht nachgekommen ist.

Die Beklagte hatte sich im Zusammenhang mit der Eingliederung verpflichtet, für je sechs Stückaktien der J eine Stammaktie der T AG im Nennbetrag von 50,00 DM zu gewähren und für Spitzenbeträge einen Ausgleich von 156,50 DM (80,02 EUR) zu zahlen. Durch spätere Kapitalmaßnahmen (Aktiensplit, Ausgabe von Gratisaktien) bedingt entspricht eine Aktie der Beklagten im Nennbetrag von 50,00 DM heute 15 nennwertlosen Stückaktien.

In dem vor dem Landgericht Dortmund und dem Oberlandesgericht Düsseldorf geführten Spruchverfahren (20 AktE 8/94 LG Dortmund = I19 W 9/00 AktE OLG Düsseldorf) setzte das Oberlandesgericht Düsseldor...

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