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OLG Hamm Urteil vom 03.11.1999 - 20 U 102/99

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Leitsatz (amtlich)

›1. § 4 Abs. 2 MB/KT 94 ist hinsichtlich des Anknüpfungspunktes für den einjährigen Vergleichszeitraum unklar. Deshalb ist der für den Versicherungsnehmer jeweils günstigste zu wählen.

2. Der Senat neigt dazu, § 4 II wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam zu halten. Diese Frage bleibt aber offen.

3. Ein Anpassungsverlangen nach § 4 IV setzt voraus, daß dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen dieser Vorschrift dargelegt werden.‹

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 8 O 429/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2002; Aktenzeichen VII ZR 1/00)

 

Gründe

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung, welcher die MB/KT 94 zu Grunde liegen. Vertraglich vereinbart war ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM.

Im Zeitraum vom 11.08.1997 bis zum 31.10.1998 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte leistete zunächst das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 100,00 DM kalendertäglich. Mit Schreiben vom 10.12.1997 teilte sie dem Kläger mit, daß sie gem. § 4 MB/KT 94 mit Wirkung ab dem 01.01.1998 das Krankentagegeld von 100,00 DM auf 40,00 DM reduziere. und sich infolgedessen der Monatsbeitrag von rund 67,00 DM auf 21,89 DM vermindere. Zur Begründung gab sie an, das Tageseinkommen des Klägers in den zurückliegenden 12 Monaten habe etwa 116,00 DM betragen. An Krankentagegeldern durch die Beklagte und durch die gesetzliche Krankenversicherung beziehe er aber insgesamt 207,72 DM täglich, was nach den Bedingungen unzulässig sei.

Entsprechend ihrer Ankündigung zahlte die Beklagte im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.10.1998 dem Kläger nur ein tägliches Krankentagegeld von 40,00 DM.

Wegen des Differenzbetrages von kalendertäglich 60,00 DM für den genannten Zeitraum von insgesamt 304 Tagen hat der Kläger die Beklagte gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 18240,00 DM nebst Zinsen verurteilt und ausgeführt, § 4 Abs. 2 MB/KT stelle lediglich einen "Programmsatz" ohne Rechtsfolgenanknüpfung dar und berechtigte nicht zu einer Anpassung. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KT lägen demgegenüber nicht vor.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit welcher sie abändernd Klageabweisung erstrebt. Sie mißt § 4 Abs. 2 MB/KT 94 den Charakter einer objektiven Leistungsbeschränkung zu und sieht daneben die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 MB/KT 94 als gegeben an.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

1.

Auf § 4 Abs. 2 MB/KT 94 kann sich die Beklagte aus mehreren Gründen nicht mit Erfolg berufen. Diese Bestimmung lautet:

"Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- oder Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht."

Zu der gleich lautenden Bestimmung in § 4 Abs. 2 MB/KT 78 hat der Senat (VersR. 96, 88) ausgeführt, es handele sich dabei in der Art eines Programmsatzes um eine Sollvorschrift, die eine bestimmte Rechtsfolge für den Fall des Überschreitens des Nettoeinkommens nicht anordne. Hierdurch sollte aber in erster Linie eine Abgrenzung zu der konkreteren Bestimmung in § 4 Abs. 4 MB/KT erfolgen, ohne § 4 Abs. 2 MB/KT jeden Regelungszweck abzusprechen. Dagegen spricht nämlich bereits seine systematische Stellung innerhalb der Bestimmung des § 4 MB/KT, der mit "Umfang der Leistungspflicht" überschrieben ist. Allerdings kommt § 4 Abs. 2 MB/KT in der Praxis - auch im vorliegenden Fall - zumeist nur die Wirkung eines rechtsfolgenlosen Programmsatzes zu.

a.

Allgemeine Vertragsbedingungen, auch die Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, sind allgemeine Geschäftsbedingungen; sie unterliegen den Bestimmungen des AGBG. Um an den dort niedergelegten Regeln gemessen werden zu können, ist zunächst eine Auslegung der betreffenden Bestimmungen erforderlich (BGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt VersR. 99, 565 m.w.N.). Dabei sind allgemeine Vertragsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die allgemeinen Bedingungen bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH VersR. 93, 957 m.w.N.).

b.

§ 4 Nr. 2 MB/KT setzt das aus der Versicherung zu zahlende Krankentagegeld mit dem Nettoverdienst des Versicherungsnehmers ins Verhältnis. Auf den ersten Blick soll die Bestimmung verhindern, daß mit dem Versicherungsfall eine wirtschaftliche Besserstellung verbunden ist, wenn auch der wirtschaftliche Status gewahrt bleiben soll. Dieses Verständnis ergibt sich jedenfalls, nimmt man die Tarifbedingungen hinzu, die die Bekla...

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