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OLG Hamm Urteil vom 03.03.2015 - 34 U 14/14

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Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 20.12.2013; Aktenzeichen 2 O 30/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Siegen vom 20.12.2013 - Az. 2 O 30/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.202,39 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 08.08.2012 sowie weitere 1.662,83 EUR zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von dessen weiteren Darlehensverbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Q eG vom 24.06.2009, Nr. ...0 ab dem 01.02.2013 freizustellen.

III. Zug um Zug gegen Leistung gem. Ziffern I. und II. überträgt der Kläger seine Beteiligung an der E KG mit der Teilhaberregisternummer ...4 über einen Nominalbetrag in Höhe von 50.000,00 DM auf die Beklagte.

IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung gemäß vorstehender Ziffer III. in Annahmeverzug befindet.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

II. Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch den damaligen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen E2 am 27.04.1999 an dem E KG als Treugeber-Kommanditist mit einem Beteiligungsbetrag von 50.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 2.500 DM (vgl. Anlage K 2, Bl. 29 d.A.).

Er finanzierte die Bete...

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