Leitsatz (amtlich)
Banken haben im Rahmen eines Beratungsverhältnisses einen bestehenden Interessenkonflikt im Hinblick auf zu erhaltende Rückvergütungen ggü. dem Anleger offenzulegen. Dabei ist auch die Höhe der Rückvergütungen aus dem konkreten Geschäft zu benennen.
Normenkette
WpHG Art. 12 Abs. 1 GG; WpHG § 31 Abs. 1 Nr. 2, §§ 31d, 2, 32
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 28.08.2008; Aktenzeichen 6 O 171/07) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Essen vom 28.8.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 53.784,95 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8.5.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000 EUR) an der G GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 12.9.2003 mit der N GmbH in N2 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 29.750 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 8.5.2007 Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 3.5.2004 mit der N GmbH in N2 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung (Nominalbetrag 50.000 EUR) an der G2 GmbH & Co. KG der Frau T sowie aus dem darauf bezogenen Treuhandvertrag vom 3.5.2004 mit der N GmbH in N2, mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der dann noch bestehenden Verbindlichkeit der Frau T aus dem Darlehensvertrag mit der I AG vom 3.5./28.7.2004 entspricht.
4. Es wird...