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OLG Hamm Urteil vom 02.11.2000 - 27 U 1/00 (veröffentlicht am 02.11.2000)

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nicht rechtskräftig

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Anfechtungsbefugnis i. S. d. § 245 Nr. 1 AktG eines in der Hauptversammlung und bei Einlegung des Widerspruchs vertretenen Aktionärs setzt gemäß § 136 Abs. 3 AktG das Vorliegen einer wirksamen schriftlichen Vollmacht zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraus. Der Nachweis einer entsprechenden Bevollmächtigung ist im Falle des Bestreitens im Anfechtungsprozess auch dann zu führen, wenn der Versammlungsleiter die Vertretungsmacht des Vertreters trotz fehlender Vollmachtsurkunde nicht beanstandet hat.

2.

Ein Aktionärskonsortium mit dem Zweck einer einheitlichen Stimmrechtsausübung und einer Sicherstellung einer Stimmenmehrheit ist jedenfalls dann kein herrschendes Unternehmen i. S. d. §§ 17, 312 AktG, wenn es sich nicht als Gesellschaft noch anderweitig unternehmerisch betätigt. Als beherrschende Unternehmen kommen allerdings nach Lage des Einzelfalles die Mitglieder des Konsortiums in Betracht.

3.

Eine Holding, die sich auf die Verwaltung der Beteiligung einer Aktiengesellschaft beschränkt, ist nicht Unternehmen im Sinne des Konzernrechts, weil keine ernsthafte Besorgnis besteht, sie könne mit Rücksicht auf anderweitige wirtschaftliche Interessenbindungen ihren Einfluss auf die Aktiengesellschaft zu deren Nachteil ausüben. Eine entsprechende konkrete und ernsthafte Sorge wird auch nicht allein durch die satzungsmäßige Möglichkeit des Erwerbs weiterer Beteiligungen durch die Holding begründet.

 

Beteiligte

der H. AG

den Vorstand, Dieter … Ingolf … Gerhard … und Dr. Klaus Jürgen …, und vertreten durch den Aufsichtsrat, Axel … Dr. Hermann …, Otto … Willi … Hans … und Gerhard …

1. Herrn Dieter S

2. Herrn Uwe S

3. Frau Inge S

4. Herrn Jan S

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 13 O 37/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das...

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