Leitsatz (amtlich)
Wenn - wie hier - das gesamte Flurstück mit einem Wegerecht belastet ist, kann gleichwohl die Ausübung auf einen begrenzten Bereich des Grundstücks infolge rechtsgeschäftllicher Festlegung oder tatsächlicher Ausübung beschränkt worden sein. Dieser Bereich muss zunächst festgestellt werden, um sodann beurteilen zu können, ob die Ausübung des Wegerechts ganz oder teilweise im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinträchtigt worden ist.
Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 10.07.2015; Aktenzeichen 3 O 242/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch von G des AG Hattingen, Blatt 286, eingetragenen Grundstücks Gemarkung G Flur 1, Flurstück 1060 (V-Straße 13 in T).
Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G Flur 1, Flurstück 348.
Sie hat es im Rahmen einer Zwangsversteigerung im Jahre 2003 erworben.
In Abt. II lfd. Nr. 5 des klägerischen Grundstückes ist folgende Belastung eingetragen:
"Ein Wegerecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung G
a) Flur 1 Flurstück 348 in J Blatt 25
b)...
unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 9.10.1956 eingetragen zu gleichem Range mit der Post AbT. II Nr. 6 am 28.11.1957."
Die Bewilligung des Wegerechts erfolgte aufgrund notarieller Verhandlung vom 09.10.1956 (UR-Nr. 380/1956 Notar Dr. I3, C) zwischen den damaligen Eigentümern. In der notariellen Urkunde heißt es (vgl. Bl. 104 ff d.A., 106):
"Gleichzeitig räumt der Erwerber der Grundstücke den jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Gemarkung G Flur 1 Nr. 348 und Nr. 349 das Rec...