Leitsatz (amtlich)
1. Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setzt voraus, dass eine mehr als nur geringfügige Primärverletzung feststeht, es sei denn, die Verletzung trifft gerade speziell die Schadensanlage des Verletzten; Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit sind die Grundsätze, welche hinsichtlich der Versagung eines Schmerzensgeldes bei Bagatellverletzungen Anwendung findet (im Anschluss an BGH v. 30.4.1996 – VI ZR 55/95, MDR 1996, 886 = NJW 1996, 2425; v. 11.11.1997 – VI ZR 376/96, MDR 1998, 157 = NJW 1998, 810; NJW 2000, 862).
2. Einem Unfall sind psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigungen dann nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen ist, weil er nach seinem Ablauf und Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen bietet, die über das Maß dessen hinausgehen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen entstehende Beeinträchtigungen des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens hinzunehmen ist.
Normenkette
BGB §§ 823, 847
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 14 O 38/99) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.5.2000 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des LG Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin i.H.v. 15.048 DM.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch den Verkehrsunfall vom … 1998 in R. verursacht wurden.
I. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz aus eigenem ...