Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 23 O 52/91)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Klägerin um mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Handels- und Produktionsunternehmen für Elektronikteile und Elektronikzubehör mit Sitz in Singapore, verlangt von der Beklagten, die in R. Zubehörteile für Steckersysteme herstellt, die Bezahlung von Provision und die teilweise Erstattung von Kaufpreiszahlungen. Dazu trägt sie vor, sie sei bezüglich der von der Beklagten nach Singapore und Malysia gelieferten Elektrofeinmechanikteile (Mics) Handelsvertreter der Beklagten und bezüglich der von ihr bei der Beklagten bezogenen Gegenstücke dieser Teile (Micas) Eigenhändler der Beklagten gewesen.
Die Beklagte hat ein besonderes Micromodulsystem von Steckern entwickelt, das insbesondere von dem französischen Elektronikhersteller Q. eingesetzt wird. Da die Firma Q. und andere Hersteller, die das Steckersystem ebenfalls verwenden, ihre Produkte aus Kostengründen hauptsächlich im südostasiatischen Raum herstellen, sitzen die Abnehmer der Mics und Micas, nämlich die Zulieferer der Q. Montagewerke, ebenfalls dort. Da die Klägerin seit langen Jahren Erfahrungen mit derartigen Produktionen und dem Vertr...