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OLG Hamm Beschluss vom 31.08.2020 - 2 U 193/20

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Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 2 O 407/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.04.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen (2 O 407/19) wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird abgelehnt.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.949,22 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin beantragte unter dem 06.08.2019 gegen die Beklagte beim Amtsgericht Hagen den Erlass eines Mahnbescheides und in der Folge am 05.10.2019 den Erlass eines Vollstreckungsbescheids wegen Warenlieferungen in Höhe von insgesamt 24.949,22 EUR. Das Amtsgericht Hagen erließ am 08.10.2019 den entsprechenden Vollstreckungsbescheid. Mit Telefax vom 13.12.2019 legte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten Einspruch ein und beantragte, die Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen. Nachdem die Klägerin den Anspruch mit Schriftsatz vom 11.02.2020 begründet und das Landgericht Essen mit Verfügung vom 14.02.2020 die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der Einspruch gemäß §§ 339, 700 ZPO verfristet und damit unzulässig sei, wies das Landgericht mit Beschluss vom 09.03.2020 den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zurück. Unter demselben Datum wies es mit Verfügung vom 09.03.2020 die Beklagte darauf hin, dass es beabsichtigt, den zwischenzeitlich gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zurückzuweisen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.04.2020 den erkennenden Einzelrichter daraufhin wegen der Bes...

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