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OLG Hamm Beschluss vom 31.01.2019 - 4 RVs 1/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

körperliche Berührung. sexuell bestimmte Weise. sexuelle Belästigung. Erheblichkeit. Knie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch ambivalente körperliche Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, können tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt; hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob der Täter von sexuellen Absichten geleitet war.

2. Zur Abgrenzung von als vom Gesetzgeber nicht als strafwürdig angesehenen bloßen Ungehörigkeiten und Distanzlosigkeiten bedarf es aber im Falle des Vorliegens einer ambivalenten körperlichen Berührung (im vorliegenden Fall des Knies) eingehender Feststellungen, etwa zur Art der Bekleidung, insbesondere welche körperliche Nähe bzw. welchen Intimitätsgrad sie zulässt, und zum Kontext der Berührung.

 

Normenkette

StGB § 184i Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Detmold (Entscheidung vom 06.07.2018; Aktenzeichen 22 Ns 149/17)

AG Detmold (Entscheidung vom 10.11.2017)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird - jeweils mit den zu Grunde liegenden Feststellungen -

    1. im Schuld- und Einzelstrafausspruch, soweit der Angeklagte wegen sexueller Belästigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt worden ist,

sowie

    1. im Gesamtstrafenausspruch

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

I.

Auf die Berufungen des Angeklagten gegen die Urteile des Amtsgerichts Detmold vom 10.11.2017 und 06.07.2018 hat das Landgericht Detmold die Ausgangsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Angeklagt...

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Strafgesetzbuch / § 184i Sexuelle Belästigung
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  (1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften dieses Abschnitts[1] mit schwererer Strafe ...

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