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OLG Hamm Beschluss vom 30.07.2009 - (2) 4 Ausl. A 90/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslieferungsverfahren. Prüfung. Tatverdacht

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts ist im Auslieferungsverkehr nach dem europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen. Sind der Sachverhaltsdarstellung jedoch keine zureichenden tatsächlichen Feststellungen zu entnehmen, die für die Täterschaft des Verfolgten an der ihm zur Last gelegten Taten sprechen, so ist eine Tatverdachtsprüfung ausnahmsweise angezeigt und führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung.

 

Normenkette

IRG § 10

 

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Kosovo ist unzulässig.

 

Gründe

Die Vereinigten Nationen Interimsverwaltungsmission im Kosovo (UNMIK) betreiben das Auslieferungsverfahren gegen den Verfolgten wegen Mordes. Das Ersuchen ist gestützt auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts Pristina vom 02. Februar 2007 (Fall-Nr. 406/06) in Verbindung mit der Anklageschrift der Bezirksstaatsanwaltschaft Pristina vom 05. März 2006 (PP-Nr. 552-3/2005).

Der Senat hat mit Beschluss vom 20. August 2007 den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls abgelehnt, da eine Fluchtgefahr nicht gegeben war.

Die Auslieferung des Verfolgten in die Republik Kosovo ist nunmehr gem. § 73 IRG unzulässig, da eine Auslieferung wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung verletzen würde. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Unterlagen ergibt eine Verdachtsprüfung, dass eine unrechtmäßige Verfolgung vorliegt.

Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Schomburg/Lagottnie/Less/Hakner, internationale Rechtshilfe, 4. Aufl., II A, Art. 2 europäisches Auslieferungsübereinkommen Rdnr. 8). Zu den Vert...

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