Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 4 O 309/09) |
Tenor
Der Senat weist nach Vorberatung darauf hin, dass einstimmig beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluss gemäß § 522 Abs.2 S.1 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Tatbestand
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das größtenteils klageabweisende Urteil des Landgerichts Dortmund hat gemäß § 522 Abs. 2 S.1 Nr. 1 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auch erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Denn die weitere Rechtsverfolgung hat für die Klägerin, auch wenn es sich um eine Arzthaftungssache handelt, keine existentielle Bedeutung, wie dies zum Beispiel in Geburtsschadenssachen häufig der Fall sein kann. Das gilt insbesondere auch deshalb, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen, die dieser bei der persönlichen Untersuchung der Klägerin getroffen hat, mittlerweile wieder ein flüssiges Gangbild mit nur minimalem Linkshinken bei normaler altersentsprechender Ganggeschwindigkeit vorliegt, und die Klägerin in der Lage ist, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen. Darüber hinaus hat der Sachverständige sein bereits ausführliches schriftliches Gutachten im Kammertermin nochmals ausführlich erläutert und die Klägerin ist in Gegenwart des Sachverständigen angehört worden. Ferner hat das Landgericht die behandelnden Ärzte der Beklagten als Zeugen vernommen. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es daher nicht.
Entscheidungsgründe
II.
1.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gemäß § 522 Abs.2 S.4 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass ihr im Anschluss an die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht keine Schrif...