Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung des Kindesunterhalts - wesentliche Änderung
Verfahrensgang
AG Ibbenbüren (Beschluss vom 12.02.2004; Aktenzeichen 4 F 873/03) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 17.3.2004 wird der Beschluss des AG - FamG - Ibbenbüren vom 12.2.2004 abgeändert.
Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. in Hörstel ratenfreie Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage nach Maßgabe der mit Schriftsatz vom 1.12.2003 angekündigten Anträge bewilligt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 19.9.1990 und 6.1.1993 geborenen Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners. Dieser ist durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des AG Ibbenbüren vom 12.6.2001 (4 F 538/00) u.a. verurteilt worden, in Abänderung eines notariellen Schuldanerkenntnisses vom 30.8.1995 (UR.-Nr. 523/1995 des Notars H. in Rheine) an die Antragsteller ab Januar 2001 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich je 447 DM zu zahlen. Mit ihrer beabsichtigten Abänderungsklage, für deren Erhebung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen, wollen die Antragsteller den Antragsgegner unter Hinweis auf die zum 1.7.2003 in Kraft getretene Anpassung der Düsseldorfer Tabelle in Abänderung des genannten Urteils vom 12.6.2001 mit Wirkung ab August 2003 auf erhöhte Unterhaltszahlung i.H.v. monatlich 284 Euro für den Antragsteller zu 1) und monatlich 241 Euro für den Antragsteller zu 2) in Anspruch nehmen.
Das AG hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsteller wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle die Darlegung einer wesentlichen Veränderung der für die Unterhaltsberechnung bei Erlass des abzuändernden Urteils m...