Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Hamm Beschluss vom 30.03.1985 - 4 W 104/84

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bochum (Beschluss vom 22.05.1984; Aktenzeichen 15 O 148/82)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert:

Die Hauptsache ist erledigt.

Die Kosten des Verfahrens sind von den Erben des Schuldners gesamtschuldnerisch zu tragen.

Der Gegenstandswert beträgt 10.000,– DM.

 

Tatbestand

I.

Der inzwischen verstorbene ursprüngliche Schuldner (Erblasser der jetzigen Schuldner) ist als Inhaber … durch Versäumnisurteil vom 25. Mai 1982, von dem der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und das dem Schuldner am 15. Juni 1982 zugestellt worden ist, unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt worden, im Eigentum der Gläubigerin stehende …-Propangas-Flaschen mit Gas zu befüllen.

Der Schuldner verstieß bereits vor Beginn des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens gegen dieses Gebot, so daß ihm in früheren Verfahren durch landgerichtlichen Beschluß vom 19. Oktober 1982 ein Ordnungsgeld von 1.500,– DM und durch Beschluß vom 24. Mai 1983 ein Ordnungsgeld von 4.000,– DM auferlegt wurde.

Unter dem 13. April 1984 beantragte die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren den Erlaß eines weiteren Ordnungsgeldes mit der Behauptung, der Schuldner habe am 30. März 1984 wieder gegen das Gebot verstoßen.

Der Schuldner nahm zu dem Vorwurf innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Stellung. Unter dem 22. Mai 1984 erließ daher das Landgericht Bochum gegen den Schuldner einen Ordnungsgeldbeschluß von 10.000,– DM.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der den Verstoß bestritten und ferner behauptet hat, der Abfüller in seinem Personal sei ausreichend belehrt und überwacht worden. Schließlich hat sich der Schuldner gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes mit dem Hinweis darauf gewandt, dieser Betrag führe ihn in den Ruin.

Der Senat h...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren