Verfahrensgang
LG Bochum (Beschluss vom 22.05.1984; Aktenzeichen 15 O 148/82) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert:
Die Hauptsache ist erledigt.
Die Kosten des Verfahrens sind von den Erben des Schuldners gesamtschuldnerisch zu tragen.
Der Gegenstandswert beträgt 10.000,– DM.
Tatbestand
I.
Der inzwischen verstorbene ursprüngliche Schuldner (Erblasser der jetzigen Schuldner) ist als Inhaber … durch Versäumnisurteil vom 25. Mai 1982, von dem der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und das dem Schuldner am 15. Juni 1982 zugestellt worden ist, unter Androhung eines Ordnungsgeldes untersagt worden, im Eigentum der Gläubigerin stehende …-Propangas-Flaschen mit Gas zu befüllen.
Der Schuldner verstieß bereits vor Beginn des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens gegen dieses Gebot, so daß ihm in früheren Verfahren durch landgerichtlichen Beschluß vom 19. Oktober 1982 ein Ordnungsgeld von 1.500,– DM und durch Beschluß vom 24. Mai 1983 ein Ordnungsgeld von 4.000,– DM auferlegt wurde.
Unter dem 13. April 1984 beantragte die Gläubigerin im vorliegenden Verfahren den Erlaß eines weiteren Ordnungsgeldes mit der Behauptung, der Schuldner habe am 30. März 1984 wieder gegen das Gebot verstoßen.
Der Schuldner nahm zu dem Vorwurf innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Stellung. Unter dem 22. Mai 1984 erließ daher das Landgericht Bochum gegen den Schuldner einen Ordnungsgeldbeschluß von 10.000,– DM.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners, der den Verstoß bestritten und ferner behauptet hat, der Abfüller in seinem Personal sei ausreichend belehrt und überwacht worden. Schließlich hat sich der Schuldner gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes mit dem Hinweis darauf gewandt, dieser Betrag führe ihn in den Ruin.
Der Senat h...