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OLG Hamm Beschluss vom 29.09.2006 - 2 (s) Sbd. IX-102/06

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Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 41 KLs 100 Js 308/04 (56/05))

 

Tenor

Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für das vorbereitende Verfahren anstelle seiner gesetzlichen Gebühr „Verfahrensgebühr VV-Nr. 4104” in Höhe von 112,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 250,00 EURO (in Worten: zweihundertundfünfzig EURO) und anstelle der gesetzlichen Gebühr „Verfahrensgebühr Nr. 4112 RVG” in Höhe von 124,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von 270,00 (in Worten: zweihundertundsiebzig EURO) bewilligt.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr in Höhe von 1000,00 EUR.

Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 22. Juli 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Erstmals tätig geworden ist er am 14. September 2004. Die Anklageschrift ist am 08. Juli 2005 beim Landgericht Hagen eingegangen.

Hinsichtlich seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 vom 21. August 2006 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen für das vorgerichtliche und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung vor, da insoweit „die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind”.

Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise Vergütung vor, die – so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr. ...

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