Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichung mehrerer geringwertiger Anrechte beim gleichen betrieblichen Versorgungsträger; Kriterien der Ermessenausübung
Leitsatz (amtlich)
Hat ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Versorgungszusage mehrere geringfügige Anrechte der betrieblichen Altersversorgung erworben, kann es im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG geboten sein, den Gesamtwert der Versorgungsteile in die Abwägung einzubeziehen.
Normenkette
VersAusglG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Marsberg (Aktenzeichen 5 F 547/18)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 17.3.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Marsberg im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2) teilweise - unter klarstellender Aufrechterhaltung im Übrigen - abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.046,74 EUR nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 02) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3.132,89 EUR nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der B AG (Versicherungsnummer 03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.8846,98 EUR nach Maßgabe des Tarifs W und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.06.2018, bezogen auf den 30.11.2018, übertragen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtliche...