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OLG Hamm Beschluss vom 29.04.2004 - 15 W 102/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorname Kai

 

Leitsatz (amtlich)

1. "Kai" kann als alleiniger Vorname eines Jungen eingetragen werden.

2. Die vereinzelte Eintragung eines Vornamens, der nach dem überkommenen Verständnis einem Geschlecht zugeordnet ist, auch für Kinder des anderen Geschlechts insb. mit Rücksicht auf die Handhabung in fremden Sprachkreisen, rechtfertigt es nicht, dem Namen nunmehr die Geschlechtseindeutigkeit abzusprechen und der dem überkommenen Verständnis entsprechenden Namenswahl der Eltern die Anerkennung zu verweigern.

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 06.02.2003; Aktenzeichen 7 T 394/02)

AG Essen (Aktenzeichen 78 III 9/02)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des AG Essen vom 13.6.2002 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zu 1) beteiligten Eheleute wollen ihrem am 25.4.2002 geborenen Sohn den alleinigen Vornamen "Kai" geben. Der Standesbeamte hat unter Hinweis auf den Inhalt verschiedener Namensbücher die Eintragung abgelehnt, weil es sich nicht um einen eindeutig männlichen, sondern um einen geschlechtsneutralen Namen handele, der auch Mädchen gegeben werde. Da die Beteiligten zu 1) ihrem Sohn keinen weiteren Vornamen geben wollen, haben sie beim AG beantragt, das Standesamt anzuweisen, für ihren Sohn den Namen "Kai" zu beurkunden. Diesem Antrag hat das AG mit Beschluss vom 13.6.2002 stattgegeben. Hiergegen hat die Standesamtsaufsicht sofortige Beschwerde erhoben. Mit dieser hat sie u.a. unter Hinweis auf eine Stellungnahme der Namensberatungsstelle der Universität Leipzig weiter die Auffassung vertreten, dass der Name Kai auch als weiblicher Vorname Verwendung finde. Das LG hat den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben u...

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