Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungssache
Leitsatz (amtlich)
Gegen die mit der Betreuerbestellung verbundene Feststellung des Vormundschaftsgerichts, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig, steht der Staatskasse ein Beschwerderecht nicht zu.
Normenkette
FGG § 20 Abs. 1, § 69g Abs. 1 S. 2; BGB § 1836 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG Steinfurt (Aktenzeichen 2 XVIII L 85) |
LG Münster (Aktenzeichen 5 T 1157/99) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts im Kostenpunkt ergänzt wird.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde etwa entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens dritter Instanz wird auf 2.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 09.03.1998 Frau Sabine Aldenhövel als Betreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge bestellt. Diese hat mit Schreiben vom 04.10.1999 bei dem Amtsgericht angeregt, wegen der durch eigene gesundheitliche Probleme entstandenen Abwesenheit die Beteiligte zu 1) als „Ergänzungsbetreuerin” zu bestellen. Durch Beschluß vom selben Tage hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) gem. § 1899 Abs. 4 BGB als weitere Betreuerin mit der Maßgabe bestellt, daß sie die Angelegenheiten des Betroffenen wahrzunehmen hat, solange die bestellte Betreuerin Frau A. an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert ist oder ihr die Betreuung überträgt. Gleichzeitig hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Beteiligte zu 1) ihr Betreueramt berufsmäßig führt (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB).
Die Beteiligte zu 1) hat bei ihrer Verpflichtung als Betreuerin am 06.10.1999 erklärt, daß sie das Betreueramt berufsmäßig ...