Entscheidungsstichwort (Thema)
Namensführung von Ehefrauen srilankischer Herkunft
Leitsatz (amtlich)
1. Die Namensbestimmung einer Frau srilankischer Herkunft aus Anlass der Eheschließung, sie wolle an die Stelle des Vatersnamens den persönlichen Eigennamen ihres Ehemannes setzen, ist nach srilankischem Recht nicht unzulässig, sondern üblich.
2. Wird der so gewählte Ehename vom Staat Sri Lanka bei der Ausstellung eines Nationalpasses anerkannt, dann ist die getroffene Namenswahl bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu beachten.
Normenkette
EGBGB Art. 10; PStG § 47
Verfahrensgang
LG Hagen (Beschluss vom 28.09.2005; Aktenzeichen 3 T 443/03) |
AG Hagen (Aktenzeichen 8 III 27/03) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind als srilankische Staatsangehörige tamilischer Herkunft geboren und haben am 15.1.1994 in Sri Lanka geheiratet. Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat die Beteiligte zu 1) am 27.7.1995 in X eine Tochter geboren, der die Eheleute "als eigenen Namen" den Namen "A" gegeben haben. In dem Geburtseintrag Nr. 126/1995 des Standesamtes X sind die Beteiligte zu 1) mit der Namensführung aus ihrem srilankischen Pass "S1.N." und der Beteiligte zu 2) mit "S.S1." eingetragen. Weiter ist eingetragen, dass das Kind "den Namen S1" führt und "als eigenen Namen den Namen A".
Seit Frühjahr 1999 hat der Beteiligte zu 2) durch Einbürgerung - ausschließlich - die deutsche Staatsangehörigkeit. Für die Kindesmutter und das Kind selbst ist beim Märkischen Kreis ein Einbürgerungsantrag gestellt, der nicht weiterbearbeitet wird, weil das Ordnungsamt des Märkischen Kreises den Geburtseintrag der Tochter hinsichtlich der Namensführung der Kindesmutter für unrichtig und berichtigungsbedürftig hält.
Unter dem 2.4....