Leitsatz (amtlich)
Zur (verneinten) Fluchtgefahr, wenn von einer erkannten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nach Anrechnung von bereits erlittener Untersuchungshaft unter Berücksichtigung einer zu erwartenden positiven 2/3-Entscheidung allenfalls noch ein Strafrest von knapp 22 Monaten verbleibt
Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 20.11.2002) |
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Hagen vom 17.März 2002 (67 Gs 344/02) in der Fassung der Haftfortdauerbeschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 29.Juli 2002 sowie vom 11.September 2002 (74 Ls 100 Js 84/02 -28/02-) wird aufgehoben.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Der am 16.März 2002 vorläufig festgenommene Angeklagte befindet sich seit dem 17.März 2002 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Hagen vom selben Tag (67 Gs 344/02), hinsichtlich der Haftgründe ergänzt und neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 29.Juli 2002 (74 Ls 100 Js 84/02 -28/02-), in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Hagen. Durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts des Amtsgerichts Hagen vom 11.September 2002 (74 Ls 100 Js 84/02 -28/02-) ist gegen ihn wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten erkannt worden. Der zur Tatzeit 48 Jahre alte Angeklagte hatte nach den Urteilsfeststellungen am Morgen des 16.März 2002 mit seiner damals 21 Jahre zählenden Ehefrau H. W. nach ihrer Rückkehr von einer Liebesnacht mit ihrem neuen Freund, für den sie sich von ihm trennen wollte, als Bestrafungsaktion in Gegenwart seines Sohnes gegen ihren Willen gewaltsam zwei Mal den vaginalen Geschlechtsve...