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OLG Hamm Beschluss vom 27.09.2005 - 2 UF 310/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich: Dynamisierung von Betriebsrenten und Ansprüchen aus Pensionskassen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Volldynamik kommt in Betracht, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt. Ein Vergleichszeitraum von sieben Jahren ist angemessen und ausreichend.

2. Die Einschätzung der zukünftigen Anrechensentwicklung kann im Einzelfall auch von der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens beeinflusst werden.

3. Eine zuverlässige Prognose, wie sich die laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln werden, kann ebensowenig vorgenommen werden wie zur Entwicklung der betrieblichen Renten.

 

Normenkette

BetrAVG § 16 Abs. 1, 3 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Essen (Aktenzeichen 101 F 38/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen XII ZB 188/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 EUR.

 

Gründe

Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings und des erweiterten Splittings wegen einer Betriebsrente des Antragsgegners bei der F Verkehrs-AG insgesamt von dessen Rentenversicherungskonto bei der Landesversicherungsanstalt S Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 120,17 EUR (119,055 EUR+1,115 EUR) bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28.2.2005 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt ...

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