Entscheidungsstichwort (Thema)
Qualifikation von Rentenanwartschaften bei einer Pensionskasse als eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung
Leitsatz (redaktionell)
Rentenanwartschaften bei einer Pensionskasse sind als im Leistungsstadium volldynamisch zu bewerten, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Essen (Aktenzeichen 109 F 183/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000 EUR.
Gründe
I. Das FamG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der C Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 59,52 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.9.2003 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der M übertragen hat, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 10,59 EUR zu Lasten der für den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse E, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem oben genannten gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet hat. Bei der Berechnung der Versorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist das FamG davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, da...