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OLG Hamm Beschluss vom 27.04.1981 - 4 Re Miet 2/81

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Verfahrensgang

LG Bielefeld (Vorlegungsbeschluss vom 18.02.1981; Aktenzeichen 2 S 392/80)

AG Bielefeld (Aktenzeichen 5 C 445/80)

 

Tenor

1. Voraussetzung für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG ist nicht, daß der Mieter der Modernisierung zugestimmt hat.

2. Von den Gesamtmodernisierungskosten, die der Vermieter der Berechnung der Mieterhöhung nach § 3 Abs. I MHG zugrundelegen darf, sind nicht vorab diejenigen (fiktiven) Kosten abzuziehen, die der Vermieter ohne die Modernisierung in Zukunft für die ihm obliegende Instandhaltung/Instandsetzung des alten Zustandes voraussichtlich hätte aufwenden und im Verhältnis zum Mieter allein tragen müssen.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Bielefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 18. Februar 1981 die folgenden Fragen gemäß Artikel III Absatz 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Ist für eine Mieterhöhung nach Wohnraummodernisierung gem. § 3 MHG die Zustimmung des Mieters zur Durchführung der Modernisierung Anspruchsvoraussetzung?

  1. Sind auch ohne Vorhandensein einer konkreten Erneuerungsbedürftigkeit der Mietsache gemäß § 536 BGB ersparte oder vorweggenommene Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten von den Gesamtmodernisierungskosten abzusetzen?
  2. Welcher Berechnungsmaßstab ist im Falle der Bejahung der Frage a) für Abzugsbetrag anzuwenden?

Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, die die Verwaltung ihres Hauses … Straße 129/131 in … der Grundstücks- und Vermögensverwaltung Geschwister … in … übertragen hat, ließ in diesem Haus, in dem neun Mietparteien wohnen, im Herbst 1979 Modernisierungsarbeiten ausführen, nämlich den Einbau von Thermostatventilen und von Kunststoff...

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