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OLG Hamm Beschluss vom 26.09.2023 - 3 Ws 325/23

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustellung. Nichterhalt eines Schriftstücks. Abhandenkommen. Zustellungsurkunde. Fristversäumnis. Wiedereinsetzung. Glaubhaftmachung. eidesstattliche Versicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Zustellungsempfänger, der ein Schriftstück nicht erhalten haben will, muss in aller Regel Einzelheiten vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich ergeben kann, dass aufgrund der konkreten Umstände ein Abhandenkommen der Sendung ohne Verschulden des Verurteilten möglich erscheint.

2. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags glaubhaft zu machen. Die eigene eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ist grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Glaubhaftmachung.

 

Normenkette

StPO § 35 Abs. 2, § 45 Abs. 2 S. 2, § 311 Abs. 2; ZPO § 418 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 02.03.2020; Aktenzeichen 8 KLs - 210 Js 212/18 - 11/18)

LG Bielefeld (Entscheidung vom 25.07.2023; Aktenzeichen 100 StVK 807/19)

 

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Die 19. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld hat mit Beschluss vom 25. Juli 2023 die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Münster vom 02. März 2020 (8 KLs - 210 Js 212/18 - 11/18) widerrufen und angeordnet, dass die von dem Verurteilten gezahlte Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro mit der Maßgabe auf die Strafe angerechnet wird, dass zwei Wochen als verbüßt gelten.

Dieser Beschluss wurde dem Verurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde am 28. Juli ...

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