Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich nur auf Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (wie OLG München FGPrax 2007, 127; OLG Schleswig v. 21.4.2006 - 2 W 57/06, OLGReport Schleswig 2006, 583 = FamRZ 2006, 1462 und OLG Stuttgart FGPrax 2007, 26; gegen OLG Köln FGPrax 2006, 211).
Normenkette
FGG § 43b; AdWirkG § 1 S. 2, § 5
Verfahrensgang
AG Gütersloh (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen 5 XVI 11/06) |
AG Hamm (Aktenzeichen XVI 89/07) |
Tenor
Das AG Gütersloh ist das örtlich zuständige AG.
Gründe
Der Beteiligte zu 1) ist mit der Beteiligten zu 2) verheiratet, der volljährige Beteiligte zu 3) ist der Sohn der Beteiligten zu 2) aus deren erster Ehe. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind rumänische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 1) beabsichtigt den Beteiligten zu 3) zu adoptieren. Ein entsprechender, notariell beurkundeter Antrag wurde durch die Beteiligten beim AG Gütersloh eingereicht. Dieses hat die Sache unter Hinweis auf §§ 43b Abs. 2 S. 2 FGG, 5 AdWirkG an das AG Hamm abgegeben, das eine Übernahme abgelehnt hat.
Der Senat ist gem. § 5 FGG zur Bestimmung des örtlich zuständigen AG berufen. Die Vorlage ist zulässig, weil zwischen den beteiligten AG Streit darüber besteht, welches von ihnen zur Entscheidung über den Annahmeantrag ört-lich zuständig ist.
Als zuständiges Gericht ist das AG Gütersloh zu bestimmen.
Nach der allgemeinen Vorschrift des § 43b Abs. 2 S. 1 FGG ist in Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag eingereicht worden ist, seinen Wohnsitz hatte, hier mithin das für...