Leitsatz (amtlich)
Dem Versicherer, der auf Entschädigung aus einer Gebäudeversicherung in Anspruch genommen von seinem Versicherungsnehmer Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse verlangt und erhalten hat, steht ein Recht auf Einsicht in die Akten des Vollstreckungsgerichts zu, die über ein Verfahren der Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer geführt worden sind.
Normenkette
ZPO § 299 Abs. 2
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2) nimmt die Beteiligte zu 1) in einem Zivilprozess (115 O xxx/13 LG Münster) auf Versicherungsleistungen aus einem Leitungswasserschaden in Anspruch. Zeitlich vorausgehend hatte die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 28.3.2012 unter Hinweis auf seine Aufklärungsobliegenheiten aufgefordert, Auskünfte u.a. zu seinen Vermögensverhältnissen zu erteilen, darunter dazu, ob er in den letzten 24 Monaten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert worden sei. Der Beteiligte zu 2) hat diese Fragen schriftlich beantwortet, darunter die letztgenannte mit "Nein".
Zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts der Angaben des Beteiligten zu 2) hat die Beteiligte zu 1) bei dem Beteiligten zu 3) die Bewilligung der Gewährung von Einsicht in die Akten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 8 M xxx/12 AG Ahlen beantragt. Der Beteiligte zu 3) hat die Parteien dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens zu dem Antrag angehört. Die Gläubigerin dieses Verfahrens hat erklärt, dass sie einer Akteneinsicht nicht widersprechen wolle. Mit Bescheid vom 26.5.2014 hat der Beteiligte zu 3) angeordnet, dass der Beteiligten zu 1) die nachgesuchte Akteneinsicht in die vorgenannte Akte de...