Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren nach den §§ 33 ff. VersAusglG bedarf als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keines bezifferten Antrags.
Normenkette
VersAusglG §§ 33 ff.
Verfahrensgang
AG Marl (Beschluss vom 21.03.2011; Aktenzeichen 20 F 99/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21.4.2011 wird der am 21.3.2011 erlassene Beschluss des AG -Familiengericht- Marl (20 F 99/11) abgeändert.
Dem Antragsteller wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus N bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller und die Beteiligte zu 3) sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Der Antragsteller bezieht seit dem 1.1.2002 eine Rente aus der bei der Antragsgegnerin bestehenden gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 22.6.2010 schloss der Antragsteller vor dem AG einen Vergleich, durch den er sich verpflichtete, beginnend mit dem Monat Oktober 2009 nachehelichen Unterhalt an die Beteiligte zu 3) i.H.v. 234 EUR monatlich bis zum Monat Juni 2010 einschließlich, i.H.v. 486 EUR monatlich von Juli 2010 bis einschließlich Juni 2011 und ab Juli 2011 i.H.v. 100 EUR zu zahlen.
Grundlage des Vergleichs war, dass der Antragsteller ab Juli 2010 eine Aussetzung der infolge der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingetretenen Rentenkürzung erreichen kann und eine um 486,14 EUR höhere Bruttorente erzielen kann, wenn er noch im Juni 2010 den entsprechenden Antrag gem. §§ 33, 34 VersAusglG beim AG einreicht.
Der Antrag des Antragstellers auf Durchführung des Anpassungsverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG ist am 16.3.2011 beim AG eingegangen.
Gleichzeitig hat der Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Aus der Begründung des Antrages geht hervor, dass der Antragsteller die rückwirkende Durchführung des Anpassungsverfahrens ab dem Monat J...