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OLG Hamm Beschluss vom 26.04.2005 - 15 W 487/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einholung einer Rangrücktrittserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Tätigkeit des Notars, die sich im Anschluss an die Beurkundung einer Grundschuldbestellung auf die schriftliche Anforderung und Entgegennahme der Rangrücktrittserklärung eines Dritten beschränkt, ist kostenrechtlich als Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO zu bewerten.

2. Im Hinblick auf die abweichende Auffassung des OLG Frankfurt (FGPrax 1998, 115) wird die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Normenkette

KostO §§ 35, 147 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Münster (Beschluss vom 24.11.2004; Aktenzeichen 5 T 487/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.07.2006; Aktenzeichen V ZB 87/05)

 

Tenor

Die Sache wird gem. §§ 156 Abs. 4 S. 4 KostO, 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1) beurkundete am 7.8.2003 zu UR-Nr. 00/2003 die Erklärung der Beteiligten zu 2), durch die sie an dem im Grundbuch von B. Bl. 13.975 eingetragenen Grundstück zugunsten der Sparkasse M. eine Buchgrundschuld zum Kapitalbetrag von 139.000 EUR nebst 18 % Zinsen und einer einmaligen Nebenleistung von 5 % mit einer dinglichen Zwangsvollstreckungsunterwerfung i.S.d. § 800 ZPO bestellten. Der Rang der Grundschuld ist in der Urkunde in der Weise bestimmt, dass diese im Rang vor der in Abt. II Nr. 1 des Grundbuchs für die Stadt B. eingetragenen Auflassungsvormerkung aufgrund einer noch einzuholenden Rangrücktrittserklärung der Berechtigten eingetragen werden soll. Die Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 7.8.2003 die Stadt B. unter Hinweis auf die erfolgte Grundschuldbestellung um die Erteilung der Rangrücktrittserklärung gebeten. Die Stadt B. hat eine entsprechende Erklärung in der Urkunde vom 12.8.2003 abgegeben und diese der Notarin übersandt. Die Beteiligte zu 1) hat sodann am 18.8.200...

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