Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 18.12.2007; Aktenzeichen StVK M 3429/07 (25)) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Bezirksgericht Chemnitz hat den Beschwerdeführer am 28.10.1992 wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig seit dem 18.05.1993.
Nach Gewährung von Strafaufschub und darauf folgender Teilverbüßung der Strafe hat die Staatsanwaltschaft Chemnitz die weitere Vollstreckung wegen einer malignen Lymphomerkrankung gemäß § 455 Abs. 4 StPO im August 1994 unterbrochen.
Nach Widerruf der Unterbrechung hat die Staatsanwaltschaft am 19.07.2000 Vollstreckungshaftbefehl erlassen, der am 14.02.2007 zur Festnahme geführt hat. Seit dem verbüßt der Verurteilte den Strafrest von 1.306 Tagen.
Der Verurteilte begehrt die Anrechnung von Krankenhausaufenthalten in der Zeit vom 03.08.1994 bis 21.03.2000 sowie einer Nachbehandlungszeit bis zum 14.02.2006 in die Haftzeit. Die Strafvollstreckungskammer hat die diesbezüglichen Anträge des Verurteilten vom 14.08.2007 und vom 12.11.2007 durch Beschluss vom 18.12.2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Krankenhausaufenthalte seien nicht anzurechnen, weil die Vollstreckung der Strafe für diese Dauer unterbrochen gewesen sei. Vollstreckungsverjährung sei auch nicht eingetreten.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt und ergänzend zu den für die Vollstreckungsverjährung maßgeblichen Umständen vorträgt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die gemäß § 462 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 458, 461 StPO statthafte, insbesondere f...