Verfahrensgang
AG Steinfurt (Beschluss vom 19.10.1999; Aktenzeichen 10 F 22/98) |
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat mit ihrem dem Antragsgegner am 5.3.1998 zugestellten Scheidungsantrag die Scheidung ihrer am 6.10.1972 geschlossenen Ehe begehrt. Sie hat in der Ehezeit vom 1.10.1.972 bis 28.2.1998 bei der LVA Westfalen Versorgungsanwartschaften in Höhe von monatlich 707,16 DM und nach Auskunft des Stichting Bureau Voor Duitse Zaken in Nimwegen/Niederlande vom 15.12.1998 eine sogenannte AOW-Pension (AOW = Allgemeines Altersgesetz) für Unverheiratete in Höhe von ehezeitbezogen - 34,60 hfl monatlich erworben. Dem stehen Anwartschaften des Antragsgegners bei der LVA für die Ehezeit in Höhe von monatlich 1.238,93 DM gegenüber. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs mit Urteil vom 12.5.1999 geschieden; mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.1999 hat es sodann die jeweiligen Anwartschaften der Parteien bei der LVA im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ausgeglichen. Dazu hat es vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Anwartschaften in Höhe von monatlich 265,88 DM (bezogen auf das Ende der Ehezeit zum 28.2.1998) übertragen.
Gegen diese ihr am 25.10.1999 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 4.11.1999 eingegangene Beschwerde der LVA Westfalen, die geltend macht, die niederländische Rente der Antragstellerin müsse ebenfalls ausgeglichen werden.
Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e ZPO zulässige befristete Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Grundsätzlich sind auch Anrechte bei ausländischen Versorgungsträgern in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BT-Drucks. 7/4361, S. 40; BGH, FamRZ 1982, 473; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., 10. Kapitel, Rdn. 881)....