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OLG Hamm Beschluss vom 25.11.2004 - 6 WF 269/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiordnung eines PKH-Anwalts am Wohnort

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Partei, die auf Prozesskostenhilfe angewiesen ist, hat in der Regel einen Anspruch darauf, dass ihr im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung ein an ihrem Wohnort ansässiger Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Im Festsetzungsverfahren werden nach § 46 RVG die erstattungsfähigen Reisekosten grundsätzlich durch die Höhe der zusätzlichen Kosten begrenzt, die bei der Beauftragung eines weiteren Anwalts entsprechend § 121 Abs. 4 ZPO entstanden wären.

 

Normenkette

RVG § 46; ZPO § 121

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Beschluss vom 10.06.2004; Aktenzeichen 15 F 546/03)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 29.6.2004 wird der Beschluss des AG Detmold vom 10.6.2004 abgeändert.

Dem Beklagten wird weitergehend Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich zum Klageantrag zu Ziff. 2) gegen die Verurteilung zur Vorlage des Steuerbescheids 2002 sowie zum Klageantrag zu Ziff. 5) gegen eine höhere Verurteilung als monatlich 240,48 Euro ab Juli 2003 abzgl. in der Zeit von Juli 2003 bis Mai 2004 monatlich gezahlter 204,52 Euro verteidigt.

Dem Beklagten wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. in Wuppertal ohne Einschränkung beigeordnet.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf die Hälfte zu ermäßigen.

 

Gründe

Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Das AG hat dem Beklagten zu Recht Prozesskostenhilfe verweigert, soweit er sich gegen den Klageantrag zu Ziff. 1) verteidigt. Die Rechtsverteidigung bietet insoweit keine Aussicht auf Erfolg. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ist noc...

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