Verfahrensgang
AG Kamen (Aktenzeichen 6 F 87/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen vom 29.04.2019 wird in Hinblick auf den Versorgungsausgleich zurückgewiesen.
2. Klarstellend wird festgestellt, dass sich die Beschwerde der Antragstellerin in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erledigt hat.
3. Von Amts wegen wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kamen in Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung wie folgt ergänzt:
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei Pensionskasse H AG findet nicht statt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
5. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 36.400,00 EUR festgesetzt
(nachehelicher Unterhalt: 32.400,00 EUR; Versorgungsausgleich: 4.400,00 EUR)
6. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten heirateten im Oktober 2001. Die Trennung erfolgte spätestens im August 2009. Der Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 08.08.2013 zugestellt. Der Scheidungsbeschluss vom 29.04.2019 ist seit dem 23.08.2019 rechtskräftig.
Im Beschwerdeverfahren geht es nur noch um den Versorgungsausgleich.
Diesbezüglich hat neben den anderen Versorgungsträgern die Pensionskasse H unter dem 05.12.2014 Auskunft für die Antragstellerin zu Vers. Nr. H01 erteilt. Danach hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.052,87 EUR erlangt. Die Pensionskasse H hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.426,44 EUR zu bestimmen.
Der Streit der Beteiligten geht darum, ob der Antragsgegner bei der Sparkasse J ein unverfallbares Anrecht erworben hat, welches im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsgegner war im Zeitpunkt der Eheschließung Abteilungsleit...