Entscheidungsstichwort (Thema)
Unvollständige Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1.
Die Wohnungseigentümer verstoßen nicht gegen Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie eine Gesamtabrechnung des Verwalters mit Mehrheitsbeschluß billigen, in der zwar wesentliche Bestandteile fehlen, die Unvollständigkeit aber auf das Rechnungswerk als solches keinen Einfluß hat.
2.
In diesem Fall hat der Wohnungseigentümer nur einen Anspruch auf Ergänzung der Abrechnung und Beschlußfassung über die ergänzte Abrechnung.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 3, § 28 Abs. 3, 5
Beteiligte
Rechtsanwälte B, D, P, H und G |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit er sich auf die Jahresabrechnung 1992 bezieht.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu entscheiden hat.
Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird bis zum 17. März 1998 auf 20.000,00 DM, für die Zeit danach auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 3) hat die Verwaltung im Jahre 1991 von Herrn … aus … übernommen. Der Beteiligte zu 1) wandte sich in der Vergangenheit u. a. gegen die Jahresabrechnungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992. Entsprechende gerichtliche Verfahren fanden ihre Erledigung dadurch, daß die beiden angefochtenen Jahresabrechnungen in der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10. November 1993 zum Tagesordnungspunkt 2 durch mehrheitlich beschlossene geänderte Jahresabrechnungen ersetzt wurden. Diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 1) ebenso angefochten wie...