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OLG Hamm Beschluss vom 25.03.2022 - 25 U 70/21

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Verfahrensgang

LG Essen (Aktenzeichen 16 O 203/17)

 

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.09.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14 838,35 EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten um Steuerberaterhonoraransprüche des Klägers gegen den Beklagten. Durch das im Tenor näher bezeichnete Urteil ist die Klage abgewiesen worden. Nach Zustellung am 08.10.2021 hat der Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 18.10.2021, per Fax eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 11.11.2021, eingegangen am 12.11.2021, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, die ihm durch Verfügung der Vorsitzenden vom 03.12.2021 bis zum 10.01.2022 einschließlich gewährt wurde.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2022, eingegangen per Briefpost laut Eingangsstempel des Oberlandesgerichts am 08.01.2022, hat der Kläger die Berufung begründet und eine weitergehende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Die Berichterstatterin hat den Kläger durch Schreiben vom 11.01.2022, abgegangen am 18.01.2022, darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, weil die Berufungsbegründungsfrist durch den Eingang der ab 01.01.2022 nicht mehr wirksam möglichen Erklärung per Anwaltsschriftsatz anstatt durch elektronisches Dokument nicht gewahrt worden sei.

Der Kläger nimmt durch Schriftsatz vom 24.01.2022, per Briefpost eingegangen am 25.01.2022, dahingehend Stellung, dass es seinem Prozessbevollmächtigten bis zum ...

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