Leitsatz (amtlich)
Zur Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers hat der Versicherungsnehmer darzulegen und nachzuweisen, dass eine Überschwemmung für den eingetretenen Schaden (mit-)ursächlich war.
Normenkette
BEW 2008 § 6 Abs. 1 lit. a, § 8; VGB 2008 § 27 Abs. 1 lit. c
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 115 O 140/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.2017 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.972,97 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage teilweise abgewiesen.
Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung verwiesen wird (GA 370-384), und die Einwände gegen den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.04.2017 (GA 387-390) im Schriftsatz vom 16.05.2017 (GA 397-407) greifen nicht durch.
1. Zwar reicht Mitursächlichkeit der unmittelbaren Einwirkung einer Überschwemmung als zeitlich letzte Ursache des Sachschadens zur Begründung der Eintrittspflicht der Beklagten gemäß § 6 Abs. 1 lit. a, § 8 BEW 2008 (Anl. K1, GA28 f.) i. V. m. § 27 Abs. 1 lit. c VGB 2008 (GA 87) aus (vgl. Senat, Urt. v. 13.11.2015, 20 U 11/15, juris, Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.09.2012, 5 U 68/12, juris, Rn. 29, VersR 2013, 180; OLG Dresden,...