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OLG Hamm Beschluss vom 24.05.2016 - 27 W 27/16

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Leitsatz (amtlich)

Ist eine (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter einer GmbH, so sind der der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solcher auch die ihr angehörenden Gesellschafter aufzunehmen.

Normenkette

GmbHG § 40 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1 S. 2; HGB § 162 Abs. 1

Verfahrensgang

AG Siegen (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen HRB 3311)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 10.02.2016 gegen den Beschluss des AG Siegen vom 27.01.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligte ist im Handelsregister des AG Siegen (HRB ...) eingetragen. Nach der Gesellschafterliste vom 14.02.2013 hielt der Gesellschafter C die Geschäftsanteile Nr. 18, 19, 20, 21.3, 22 und 23. Mit Urkunde Nr. .../2015 des verfahrensbevollmächtigten Notars hat dieser Gesellschafter seine vorstehend genannten Geschäftsanteile an die "Vorm F" Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen. Der Notar fertigte daraufhin eine geänderte Gesellschafterliste und legte diese dem Registergericht zur Aufnahme in den Registerordner vor (Bl. 361 ff.). Unter den oben genannten Ziffern wurde die GbR ohne Angabe ihrer Gesellschafter aufgeführt (Bl. 369-371).

Mit Schreiben vom 28.12.2015 hat der zuständige Rechtspfleger des AG die vorgelegte Gesellschafterliste beanstandet und die Aufnahme in den Registerordner mit der Begründung verweigert, die Gesellschafter der GbR seien nicht mit Namen und Anschrift benannt worden.

Nach weiterem Schriftverkehr hat das AG schließlich mit dem Beschluss vom 27.01.2016 (Bl. 353) die Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in den Registerordner mit der vorgenannten Begründung abgelehnt.

10. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 10.02...

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