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OLG Hamm Beschluss vom 24.05.2004 - 7 WF 80/04

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Verfahrensgang

AG Arnsberg (Beschluss vom 20.02.2004; Aktenzeichen 16 F 134/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Scheidungsverfahren wird auf 5976 Euro festgesetzt.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, Auslagen nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).

 

Gründe

1. Die Parteien hatten bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ein kumuliertes Nettoeinkommen von 2.300 Euro. Sie haben einen damals 10 Jahre alten Sohn. Das AG hat den Streitwert für das unkomplizierte Scheidungsverfahren, in dem beiden Parteien PKH bewilligt wurde, auf 2000 Euro festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anwälte der Antragstellerin. Sie begehren eine Festsetzung auf den 3-Monatswert des Einkommens der Eheleute.

2. Die Beschwerde ist im wesentlichen begründet. Der Senat hat in der Sache 7 WF 321/01 in einem ähnlichen Fall ausgeführt:

"Nach der Systematik des § 12 Abs. 2 GKG ist der Streitwert in nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insb. des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ermessen zu bestimmen (S. 1). Nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 ist in Ehesachen für die Einkommensverhältnisse das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Eheleute einzusetzen. Nach dieser Vorgabe verbietet sich jeder Schematismus, da damit entgegen § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG eben nicht alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt würden. Es entspricht danach nicht dem Gesetz, allein aufgrund des Umstands, dass den Parteien ratenfreie PKH bewilligt wurde, den Streitwert auf 4.000 DM (§ 12 Abs. 2 letzter Satz GKG) festzusetzen (so auch OLG Jena v. 3.12.1998 - WF 225/98, OLGReport Jena 1999, 134 = FamRZ 1999,...

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