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OLG Hamm Beschluss vom 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 524/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafvollzug. beschränkte Nachprüfbarkeit einer Entscheidung der Vollzugsbehörde über die Verlegung eines Strafgefangenen in den offenen Vollzug

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Überprüfung einer Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über die Verlegung eines Gefangenen in den offenen Vollzug darf das Gericht keine Tatsachen ermitteln, die seitens der Justizvollzugsanstalt bei der angefochtenen Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wurden, die Maßnahme aber womöglich rechtfertigen könnten, und auch im Übrigen nicht eigene Erwägungen anstelle der in der angefochtenen Entscheidung genannten zur Grundlage ihrer Entscheidung machen.

 

Normenkette

StVollzG § 115 Abs. 5; StVollzG NRW § 12

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 32 StVK 36/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Betroffene verbüßt derzeit in der Justizvollzugsanstalt S eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 04.08.2011. Zwei Drittel der Strafe waren am 30.06.2016 verbüßt, voraussichtliches Strafende ist am 30.04.2017.

Am 10.07.2016 beantragte der Betroffene wieder in den offenen Vollzug verlegt zu werden, aus dem er im Februar 2016 mit der Begründung abgelöst worden war, er habe Lockerungen missbraucht. In der Vollzugskonferenz vom 19.07.2016 wurde der Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug unter Hinweis auf eine bestehende Missbrauchs- und Fluchtgef...

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