Leitsatz (amtlich)
Aus der verwendeten Formulierung im tatrichterlichen Urteil, der Betroffene habe den Sachverhalt "plötzlich" eingeräumt, wird nicht ausreichend erkennbar, in welchem Umfang der Betroffene den Geschwindigkeitsverstoß eingestanden hat.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 700 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 10. Mai 2000 mit seinem Pkw die BAB 2 in Fahrtrichtung Hannover bei Kilometer 445, 170 mit 143 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 80 km/h beschränkt war.
Dazu hat es u. a. folgende Feststellungen getroffen:
"Bei Kilometer 445, 170 ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf 80 km/h beschränkt. Dennoch befuhr der Betroffene die BAB A2 dort mit einer nach Abzug der Toleranzen anzurechnenden Geschwindigkeit von 143 km/h, also 63 km/h zu schnell. Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie auf den Messunterlagen, die Gegenstand der Hauptverhandlung geworden sind. Der Betroffene hat den Sachverhalt plötzlich eingeräumt. "
Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtbeschwerde erhebt der Betroffene die Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Im wesentlichen führt er dazu aus, dass die die Geschwindigkeit begrenzenden Schilder durch Pflanzen ...