Entscheidungsstichwort (Thema)
Fälligkeit erst nach - durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste - Prüfung von Rücktritt/Anfechtung durch den Versicherer
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den gem. § 14 Abs. 1 VVG fälligkeitsbegründenden Feststellungen des Versicherers gehört auch die - durch konkrete Anhaltspunkte veranlasste - Prüfung der Vertragswirksamkeit und damit die Frage, ob Gründe für einen Rücktritt oder eine Anfechtung wegen Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten vorliegen.
2. Verzögerungen führen zu einem früheren Verzugsbeginn, wenn sie auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Versicherers beruhen.
Normenkette
VVG § 14 Abs. 1
Tenor
Die Berufung ist nach dem Beschluss zurückgenommen worden.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.
I. Das LG hat dem Kläger zu Recht keine Zinsen schon ab dem 8.1.2014 zugesprochen und den Feststellungsantrag zurückgewiesen.
1. Eine Verzinsung der vereinbarten Rentenleistungen ist nach den vorgelegten AVB nicht vorgesehen. Zinsen kann der Kläger für die streitgegenständlichen Zeiträume daher allenfalls wegen Verzugs der Beklagten gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.
Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 8.1.2014 scheitert indes daran, dass die von November 2012 bis einschließlich Februar 2014 zu zahlenden Renten i.H.v. insgesamt 25.264 EUR gem. § 14 Abs. 1 VVG vor dem 10.7.2014 nicht zur Zahlun...