Entscheidungsstichwort (Thema)
Misshandlung von Schutzbefohlenen. Rechtsmittelbefugnis. Berufung der Staatsanwaltschaft. Verständigung. Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung.
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den (auch im Fall einer Verständigung) notwendigen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener.
2. Die Staatsanwaltschaft ist auch im Fall einer Verständigung grundsätzlich nicht gehindert, Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten einzulegen.
3. Verfolgt die Staatsanwaltschaft mit einer zu Lasten des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein Urteil, welches auf Grundlage eines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses des Angeklagten ergangen ist, das Ziel, eine über den im Rahmen der Verständigung benannten Strafrahmen hinausgehende Verurteilung zu erreichen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, und zwar aus Gründen der Rechtsklarheit unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht tatsächlich beabsichtigt, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung den der Verständigung in der Vorinstanz zu Grunde liegenden Strafrahmen tatsächlich zu überschreiten.
Normenkette
StGB § 225 Abs. 1 Nr. 1; StPO §§ 257c, 302, 318; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 26.07.2017; Aktenzeichen 40 Ns 79/16) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.07.2017 betreffend die Verwerfung der Revision des Angeklagten als unzulässig wird aufgehoben.
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten am 22.07.2016 wegen vorsätzlicher Körpe...