Verfahrensgang
AG Tecklenburg (Aktenzeichen 7 OWi 79 Js 1662/09 (188/09)) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, § 80 Abs. 1, 4 S. 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO
Gründe
Zusatz
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat wie folgt Stellung genommen:
"Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig gestellt und form- und fristgerecht begründet worden. In der Sache ist ihm der Erfolg jedoch zu versagen.
Da das Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße von nicht mehr als 250,00 EUR verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde gem.
§ 80 Abs. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs vermag dem Zulassungsantrag unabhängig von der Frage ihrer ordnungsgemäßem Erhebung nicht zum Erfolg zu verhelfen, da die durch den Zeugen G eingereichte Abstandsberechnung kein neues Beweismittel darstellt. Der darin aufgeführte Messwert von 44,3 m ergibt sich bereits aus der dem Verteidiger des Betroffenen im Wege der Akteneinsicht zur Kenntnis gebrachten Bl. 21 d.A..
Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze über die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen...