Verfahrensgang
AG Bielefeld (Aktenzeichen 35 OWi 23 Js 259/10) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Oberbürgermeister der Stadt C hat mit Bußgeldbescheid vom 1. Dezember 2009 gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h ein Bußgeld in Höhe von 150,00 Euro festgesetzt und daneben ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Dagegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Dezember 2009 Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 25. März 2010 bat letzterer um Verlegung des auf den 1. April 2010 anberaumten Hauptverhandlungstermins, da er, der Verteidiger, sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Osterurlaub befinden würde. Mit Verfügung vom 29. März 2010 lehnte das Amtsgericht eine Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab. Nachdem im Hauptverhandlungstermin vom 1. April 2010 weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen waren, verwarf das Amtsgericht Bielefeld den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Der Betroffene beanstandet mit der im erforderlichen Umfang ausgeführten Verfahrensrüge zu Recht, dass das Amtsgericht Bielefeld seinen Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen hat, er sei in dem Hauptverhandlungstermin nicht erschienen und auch sein Verteidiger sei trotz ordnungsgemäßer Ladung fern geblieben.
Diese Entscheidung des Amtsgerichts ist fehlerhaft.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer St...