Entscheidungsstichwort (Thema)
Nacherbenermittlung und Pflegschaftseinrichtung von Amtswegen
Leitsatz (amtlich)
1) Die Ermittlung der am Verfahren auf Löschung des Nacherbenvermerks wegen Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 GBO) zu beteiligenden Nacherben darf das Grundbuchamt nicht den Beteiligten aufgeben. Vielmehr hat das Grundbuchamt die am Verfahren materiell Beteiligten von Amts wegen zu ermitteln.
2) Auch die Einrichtung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1913 BGB) ist von Amts wegen bei dem zuständigen Gericht anzuregen. Erst wenn die Einrichtung einer solchen Pflegschaft abgelehnt worden ist, kann den Beteiligten im Wege der Zwischenverfügung die Möglichkeit gegeben werden, für eine solche Pflegerbestellung zu sorgen.
Normenkette
BGB § 1913; GBO § 22
Verfahrensgang
AG Dortmund (Aktenzeichen D-54914-7) |
Tenor
Der Beschluss vom 3.03.2022 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung an das Amtsgericht - Grundbuchamt - Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte, der aktueller Eigentümer des in Rede stehenden Grundbesitzes ist, hat mit Antrag vom 19. Oktober 2021 die Löschung des in Abt. II unter der lfd. Nr. 6 eingetragenen Nacherbenvermerks beantragt. Der Nacherbenvermerk hat folgenden Wortlaut:
Die "(...)" J W in E ist befreite Vorerbin. Nacherben des F W sind beim Tode der Vorerbin deren eheliche Abkömmlinge. Für den Fall, dass die Vorerbin kinderlos verstirbt, sind Nacherben
a) I S in X,
b) H T in E.
Aufgrund des Testaments vom 4. Februar 1953, 7 IV 112/53 Amtsgericht Dortmund eingetragen am 26. Januar 1962.
Der Beteiligte hat seinen Löschungsantrag wie folgt begründet: Durch die Veräußerung im Jahre 1963 durch die Mitvollerbin D W und die befreite (Mit-) Vorerbin J W an die Eheleute G und K L sei der Grundbesitz endgültig aus dem der Nacherbsc...