Leitsatz (amtlich)
Dem Nebenkläger steht gegen ein Urteil, durch das die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, ein Rechtsmittel nicht zu. Er kann daher auch die Kostenentscheidung dieses Urteils nicht anfechten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist gegenstandslos.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Hagen führte gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen sexueller Nötigung zum Nachteil der Nebenklägerin, die durch Beschluss des Amtsgericht Hagen vom 1. Oktober 1999 unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. als Nebenklägerin zugelassen worden ist.
Das Amtsgericht Hagen verurteilte den Angeklagten am 24. Januar 2000 wegen "sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Gegen dieses Urteil legten die Nebenklägerin und der Angeklagte Rechtsmittel ein. Durch Schriftsatz vom 17. April 2000 bezeichnete die Nebenklägerin das eingelegte Rechtsmittel als Sprungrevision und nahm diese Revision zurück.
Die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Hagen wurde am 9. Juni 2000 durchgeführt. In der Hauptverhandlung wurde Rechtsanwalt D. der Nebenklägerin auch für das Berufungsverfahren als Beistand beigeordnet. Da der Angeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen war, verwarf das Landgericht die Berufung gemäß § 329 StPO. Der Tenor der Entscheidung lautet wie folgt:
"Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des erweiterten Schöffengerichts IV in Hagen vom 24. 01. 2000 wird verworfen.
D...