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OLG Hamm Beschluss vom 21.08.1995 - 16 U (Baul.) 12/95

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.05.1995; Aktenzeichen 65 O (Baul.) 1/95)

 

Tenor

Die Berufung des Beteiligten zu 2) gegen das am 16. Mai 1995 verkündete Urteil der Kammer für Baulandsachen des Landgerichts Köln wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung tragt der Beteiligte zu 2).

Der Streitwert der Berufung wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Landgericht hat einen Beschluß des Beteiligten zu 2), des Umlegungsausschusses der Stadt …, der in einem Grenzregelungsverfahren nach § 80 Baugesetzbuch ergangen ist, mit dem angefochtenen Urteil aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1995 hat der Beteiligte zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt; dieser Schriftsatz ist nur von dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 2) unterzeichnet; er ist nicht Rechtsanwalt.

Die Berufung ist nicht zulässig; sie wäre nur dann wirksam eingelegt, wenn die Rechtsmittelschrift von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden wäre, der für dieses Verfahren bei dem Oberlandesgericht Hamm zugelassen ist Denn für das Baulandverfahren gelten nach § 221 Baugesetzbuch die Regelungen der Zivilprozeßordnung, mithin auch der Anwaltszwang nach § 78 ZPO, und folglich kann auch in diesem Verfahren Berufung nur wirksam eingelegt werden durch eine Rechtsmittelschrift, die von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Anwalt unterzeichnet worden ist (BGH, NJW 1975, 1704; 1985, 328, jeweils mit weiteren Nachweisen, Baumbach-Lauterbach, ZPO, Rdnr 11 zu § 518).

Der Berufungsführer meint, ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 Baugesetzbuch (NJW 1964, 1522) unterliege dem Anwaltszwang nicht die Berufungsschrift, und zwar nach § 222 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch deswegen, weil mit ihr noch nicht ein bestimmter Sachantrag...

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