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OLG Hamm Beschluss vom 21.05.2021 - 27 W 25/21

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Leitsatz (amtlich)

Zur Löschung nach § 74 Abs. 1 GmbHG bei noch nicht abgeschlossenen Besteuerungsverfahren

Normenkette

GmbHG § 73 Abs. 1; GmbHG § 74 Abs. 1

Verfahrensgang

AG Hamm (Aktenzeichen HRB 4253)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamm - Registergericht - vom 26. Februar 2021, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 15. März 2021, wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Gesellschaft ist die Komplementärin der A GmbH & Co. KG, einem mittelständischen Unternehmen mit Sitz in B, das Ketten, Eisen-, Hütten- und Stahlwerk sowie Stanzteile herstellte und seinen Geschäftsbetrieb Anfang des Jahres 2020 einstellte.

1. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 7. Januar 2020 im Handelsregister eingetragen und der Beteiligte zu 1. zum Liquidator bestellt. Mit Anmeldung vom 7. Januar 2021 zeigte er die Beendigung der Liquidation zur Eintragung im Handelsregister an. Die Gesellschaft habe ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt und verfüge über kein Vermögen mehr. Es stünden lediglich noch Steuernachforderungen aus.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 bat die Beteiligte zu 2., die Firma nicht vor dem 31. Juli 2021 zu löschen, weil noch Verwaltungsakte zuzustellen seien (Bl. 27 d.A.).

Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2021 teilte das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. mit, dass der Eintragung derzeit noch nicht entsprochen werden könne, da das Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei (Bl. 28 d.A.).

Der Beteiligte zu 1. entgegnete mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021, die Stellungnahme der Beteiligten zu 2. sei nicht konkret genug und daher nicht geeignet, die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft zu verhindern. Denn bei der ausstehenden ...

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